Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 238
Artikel 238
(außer Kraft)
Der Gerichtshof ist für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig, die in einem von der Gemeinschaft oder für ihre Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist.