Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 237
Artikel 237
(außer Kraft)
Der Gerichtshof ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zuständig in Streitsachen über
die Erfüllung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus der Satzung der Europäischen Investitions
bank. Der Verwaltungsrat der Bank besitzt hierbei die der Kommission in Artikel 226 übertragenen
Befugnisse;die Beschlüsse des Rates der Gouverneure der Europäischen Investitionsbank. Jeder Mitgliedstaat, die
Kommission und der Verwaltungsrat der Bank können hierzu nach Maßgabe des Artikels 230 Klage
erheben;die Beschlüsse des Verwaltungsrats der Europäischen Investitionsbank. Diese können nach Maßgabe
des Artikels 230 nur von Mitgliedstaaten oder der Kommission und lediglich wegen Verletzung der
Formvorschriften des Artikels 21 Absätze 2 und 5 bis 7 der Satzung der Investitionsbank ange
fochten werden;die Erfüllung der sich aus diesem Vertrag und der Satzung des ESZB ergebenden Verpflichtungen
durch die nationalen Zentralbanken. Der Rat der EZB besitzt hierbei gegenüber den nationalen
Zentralbanken die Befugnisse, die der Kommission in Artikel 226 gegenüber den Mitgliedstaaten
eingeräumt werden. Stellt der Gerichtshof fest, dass eine nationale Zentralbank gegen eine ...