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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Dokumentvorschau
Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

Artikel 237

Artikel 237

(außer Kraft)

Der Gerichtshof ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zuständig in Streitsachen über

  1. die Erfüllung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus der Satzung der Europäischen Investitions­
    bank. Der Verwaltungsrat der Bank besitzt hierbei die der Kommission in Artikel 226 übertragenen
    Befugnisse;

  2. die Beschlüsse des Rates der Gouverneure der Europäischen Investitionsbank. Jeder Mitgliedstaat, die
    Kommission und der Verwaltungsrat der Bank können hierzu nach Maßgabe des Artikels 230 Klage
    erheben;

  3. die Beschlüsse des Verwaltungsrats der Europäischen Investitionsbank. Diese können nach Maßgabe
    des Artikels 230 nur von Mitgliedstaaten oder der Kommission und lediglich wegen Verletzung der
    Formvorschriften des Artikels 21 Absätze 2 und 5 bis 7 der Satzung der Investitionsbank ange­
    fochten werden;

  4. die Erfüllung der sich aus diesem Vertrag und der Satzung des ESZB ergebenden Verpflichtungen
    durch die nationalen Zentralbanken. Der Rat der EZB besitzt hierbei gegenüber den nationalen
    Zentralbanken die Befugnisse, die der Kommission in Artikel 226 gegenüber den Mitgliedstaaten
    eingeräumt werden. Stellt der Gerichtshof fest, dass eine nationale Zentralbank gegen eine ...

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