Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 231
Artikel 231
(außer Kraft)
Ist die Klage begründet, so erklärt der Gerichtshof die angefochtene Handlung für nichtig.
Erklärt der Gerichtshof eine Verordnung für nichtig, so bezeichnet er, falls er dies für notwendig hält, diejenigen ihrer Wirkungen, die als fortgeltend zu betrachten sind.