Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 221
Artikel 221
(außer Kraft)
Der Gerichtshof besteht aus einem Richter je itgliedstaat.
Der Gerichtshof tagt in Kammern oder als Große Kammer entsprechend den hierfür in der Satzung des Gerichtshofs vorgesehenen Regeln.
Wenn die Satzung es vorsieht, kann der Gerichtshof auch als Plenum tagen.