Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Inhalt
Artikel 11
(ex-Artikel 6 EGV)
Die Erfordernisse des Umweltschutzes müssen bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 6 EGV
II. Inhalt
1. Regelungsgehalt
a) Erfordernisse des Umweltschutzes
7
Die „Erfordernisse des Umweltschutzes“ werden im AEUV nicht explizit definiert, sind aber im Lichte von Art. 191 Abs. 1–3 auszulegen. Nach Art. 2 und 191 Abs. 1, 1. Anstrich ist der Umweltschutz ein Ziel der gemeinschaftlichen Umweltpolitik. Die „Erfordernisse“ des Umweltschutzes werden näher konkretisiert durch die in Art. 191 Abs. 2 UAbs. 1 statuierten Handlungsgrundsätze. Das ergibt sich aus den stringenten Formulierungen der Handlungsgrundsätze der Umweltpolitik. Danach werden die Umweltschutzerfordernisse geprägt durch ein hohes Schutzniveau sowie durch die Gewährleistung des Vorsorge-, Vorbeugungs- und Verursacherprinzips. Auch die Berücksichtigungsgebote des Art. 191 Abs. 3 zählen zu den Erfordernissen des Umweltschutzes; nach Auffassung des EuGH ist diese Bestimmung bei der Durchführung der Umweltpolitik zu „beachten“ (EuGH, C‑284/95, Saf...