Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 218
Artikel 218
(außer Kraft)
(1)
Der Rat und die Kommission ziehen einander zurate und regeln einvernehmlich die Art und Weise ihrer Zusammenarbeit.
(2)
Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, um ihr ordnungsgemäßes Arbeiten und das ihrer Dienststellen nach Maßgabe dieses Vertrags zu gewährleisten. Sie sorgt für die Veröffentlichung dieser Geschäftsordnung.