Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 212
Artikel 212
(außer Kraft)
Die Kommission veröffentlicht jährlich, und zwar spätestens einen Monat vor Beginn der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments, einen Gesamtbericht über die Tätigkeit der Gemeinschaften.