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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

Artikel 211

Artikel 211

(außer Kraft)

Um das ordnungsgemäße Funktionieren und die Entwicklung des Gemeinsamen Marktes zu gewähr­leisten, erfüllt die Kommission folgende Aufgaben:

  • für die Anwendung dieses Vertrags sowie der von den Organen aufgrund dieses Vertrags getroffe­nen Bestimmungen Sorge zu tragen;

  • Empfehlungen oder Stellungnahmen auf den in diesem Vertrag bezeichneten Gebieten abzugeben, soweit der Vertrag dies ausdrücklich vorsieht oder soweit sie es für notwendig erachtet;

  • nach Maßgabe dieses Vertrags in eigener Zuständigkeit Entscheidungen zu treffen und am Zustandekommen der Handlungen des Rates und des Europäischen Parlaments mitzuwirken;

  • die Befugnisse auszuüben, die ihr der Rat zur Durchführung der von ihm erlassenen Vorschriften überträgt.

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