Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Allgemeines
Artikel 11
(ex-Artikel 6 EGV)
Die Erfordernisse des Umweltschutzes müssen bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 6 EGV
I. Allgemeines
1
Kapitel 8.14 und 16 der auf der Konferenz für Umwelt und Entwicklung 1992 in Rio de Janeiro angenommenen Agenda 21 fordern, dass rechtliche Mechanismen in die nationalen und internationalen Rechtsordnungen aufgenommen werden, um u. a. sicherzustellen, dass Umweltschutzbelange in alle anderen Politiken integriert werden. Der Regelungsauftrag der Agenda 21 trägt dem Umstand Rechnung, dass Politikbereiche sektorspezifisch ausgerichtet sind und Belange des Umweltschutzes häufig nicht ausreichend berücksichtigen. Die singuläre Ausrichtung einzelner Politiken ist aus Sicht des Umweltschutzes kontraproduktiv, wenn bspw. Landwirtschafts- oder Verkehrspolitik einseitig ihre Ziele unter Missachtung der Umwelt formulieren. Mit der Integration des Umweltschutzes in andere Politiken soll erreicht werden, dass in anderen Politikbereichen Umweltschutz von Anfang an mitgedacht und mitgestaltet wird.
2
Die EU...ABl. 1973 C 112/1ABl. 1977 C 139/1ABl. 1983 C 46/1ABl. 1987 C 328/1ABl. 1993 C 138/5