Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 205
Artikel 205
(außer Kraft)
(1)
Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Rat mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
(2)
Ist zu einem Beschluss des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder wie folgt gewogen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Belgien | 5 |
Dänemark | 3 |
Deutschland | 10 |
Griechenland | 5 |
Spanien | 8 |
Frankreich | 10 |
Irland | 3 |
Italien | 10 |
Luxemburg | 2 |
Niederlande | 5 |
Österreich | 4 |
Portugal | 5 |
Finnland | 3 |
Schweden | 4 |
Vereinigtes Königreich | 10. |
Beschlüsse kommen zustande mit einer Mindeststimmenzahl von
zweiundsechzig Stimmen in den Fällen, in denen die Beschlüsse nach diesem Vertrag auf Vorschlag
der Kommission zu fassen sind;zweiundsechzig Stimmen, welche die Zustimmung von mindestens zehn Mitgliedern umfassen, in
allen anderen Fällen.
Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem Zustandekommen von Beschlüssen des Rates, zu denen Einstimmigkeit erforderlich ist, nicht entgegen.