Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

Artikel 205

Artikel 205

(außer Kraft)

(1)

Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Rat mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

(2)

Ist zu einem Beschluss des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder wie folgt gewogen:


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Belgien
5
Dänemark
3
Deutschland
10
Griechenland
5
Spanien
8
Frankreich
10
Irland
3
Italien
10
Luxemburg
2
Niederlande
5
Österreich
4
Portugal
5
Finnland
3
Schweden
4
Vereinigtes Königreich
10.

Beschlüsse kommen zustande mit einer Mindeststimmenzahl von

  • zweiundsechzig Stimmen in den Fällen, in denen die Beschlüsse nach diesem Vertrag auf Vorschlag
    der Kommission zu fassen sind;

  • zweiundsechzig Stimmen, welche die Zustimmung von mindestens zehn Mitgliedern umfassen, in
    allen anderen Fällen.

Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem Zustandekommen von Beschlüssen des Rates, zu denen Einstimmigkeit erforderlich ist, nicht entgegen.

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