Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 198
Artikel 198
(außer Kraft)
Soweit dieser Vertrag nicht etwas anderes bestimmt, beschließt das Europäische Parlament mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die Geschäftsordnung legt die Beschlussfähigkeit fest.