Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 190
Artikel 190
(außer Kraft)
(1)
Die Abgeordneten der Völker der in der Gemeinschaft vereinigten Staaten im Europäischen
Parlament werden in allgemeiner unmittelbarer Wahl gewählt.
(2
)Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Belgien | 25 |
Dänemark | 16 |
Deutschland | 99 |
Griechenland | 25 |
Spanien | 64 |
Frankreich | 87 |
Irland | 15 |
Italien | 87 |
Luxemburg | 6 |
Niederlande | 31 |
Österreich | 21 |
Portugal | 25 |
Finnland | 16 |
Schweden | 22 |
Vereinigtes Königreich | 87. |
Wird dieser Absatz geändert, so muss durch die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten eine angemessene Vertretung der Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten gewährleistet sein.
Die Abgeordneten werden auf fünf Jahre gewählt.
Das Europäische Parlament arbeitet einen Entwurf für allgemeine unmittelbare Wahlen nach
einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten oder im Einklang mit den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen aus.
Der Rat erlässt nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, die mit der Mehrheit seiner Mitglieder erteilt wird, einstimmig die entsprechenden Bestimmungen und empfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
Das Europäische ...