Lenz/Borchardt (Hrsg.)
Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)
Artikel 189
Artikel 189
(außer Kraft)
Das Europäische Parlament besteht aus Vertretern der Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten; es übt die Befugnisse aus, die ihm nach diesem Vertrag zustehen.
Die Anzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments darf 732 nicht überschreiten.