Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

Artikel 189

Artikel 189

(außer Kraft)

Das Europäische Parlament besteht aus Vertretern der Völker der in der Gemeinschaft zusammen­geschlossenen Staaten; es übt die Befugnisse aus, die ihm nach diesem Vertrag zustehen.

Die Anzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments darf 732 nicht überschreiten.

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