Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 188
Artikel 188
(außer Kraft)
Die Artikel 182 bis 187 sind auf Grönland anwendbar, vorbehaltlich der spezifischen Bestimmungen für Grönland in dem Protokoll über die Sonderregelung für Grönland im Anhang zu diesem Vertrag.