Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Kommentar Art. 10 (Allgemeines Diskriminierungsverbot)
Artikel 10
Bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen zielt die Union darauf ab, Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen.
Kommentar Art. 10
Literatur: Lenz, Die Bekämpfung von Ungleichheiten als tragender Grundsatz des Europäischen Gemeinschaftsrechts, FS Hirsch, 2008.
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Die Vorschrift enthält eine Aufzählung der Arten von Diskriminierungen, die im sachlichen Anwendungsbereich des AEUV (Art. 3 – Art. 6) zu bekämpfen sind. GA Kokott hat die fundamentale Bedeutung der Vorschrift in der ständigen Rechtsprechung des EuGH betont (SA C-326/09, Rnw. 31, siehe auch ihre SA C-256/09, Rn. 54). Sie hat fundamentale Bedeutung (GAin Kokott, SA v. , C-236/09, Association Belge des Consommateurs Test-Achats ASBL u.a., Slg. 2011, I-0000, Rn. 31 und die in Fn. 25 zitierten Urteile). Ein unterschiedliches Regelpensionsalter für Männer und Frauen, auch wenn es verfassungsrechtlich verankert ist, wird der fundamentalen Bedeutung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ...