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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

Artikel 184

Artikel 184

(außer Kraft)

(1)

Zölle bei der Einfuhr von Waren aus den Ländern und Hoheitsgebieten in die Mitgliedstaaten
sind verboten; dies geschieht nach Maßgabe des in diesem Vertrag vorgesehenen Verbots von Zöllen
zwischen den Mitgliedstaaten.

(2)

In jedem Land und Hoheitsgebiet sind Zölle bei der Einfuhr von Waren aus den Mitgliedstaaten
und den anderen Ländern und Hoheitsgebieten nach Maßgabe des Artikels 25 verboten.

(3)

Die Länder und Hoheitsgebiete können jedoch Zölle erheben, die den Erfordernissen ihrer
Entwicklung und Industrialisierung entsprechen oder als Finanzzölle der Finanzierung ihres Haushalts
dienen.

Die in Unterabsatz 1 genannten Zölle dürfen nicht höher sein als diejenigen, die für die Einfuhr von Waren aus dem Mitgliedstaat gelten, mit dem das entsprechende Land oder Hoheitsgebiet besondere Beziehungen unterhält.

(4)

Absatz 2 gilt nicht für die Länder und Hoheitsgebiete, die aufgrund besonderer internationaler
Verpflichtungen bereits einen nichtdiskriminierenden Zolltarif anwenden.

(5)

Die Festlegung oder Änderung der Zollsätze für Waren, die in die Länder und Hoheitsgebiete
eingeführt werden, darf weder rechtlich noch tatsächlich zu einer mittelbaren oder un...

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