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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

Artikel 183

Artikel 183

(außer Kraft)

Mit der Assoziierung werden folgende Zwecke verfolgt:

  1. Die Mitgliedstaaten wenden auf ihren Handelsverkehr mit den Ländern und Hoheitsgebieten das
    System an, das sie aufgrund dieses Vertrags untereinander anwenden.

  2. Jedes Land oder Hoheitsgebiet wendet auf seinen Handelsverkehr mit den Mitgliedstaaten und den
    anderen Ländern und Hoheitsgebieten das System an, das es auf den europäischen Staat anwendet,
    mit dem es besondere Beziehungen unterhält.

  3. Die Mitgliedstaaten beteiligen sich an den Investitionen, welche die fortschreitende Entwicklung
    dieser Länder und Hoheitsgebiete erfordert.

  4. Bei Ausschreibungen und Lieferungen für Investitionen, die von der Gemeinschaft finanziert werden,
    steht die Beteiligung zu gleichen Bedingungen allen natürlichen und juristischen Personen offen,
    welche die Staatsangehörigkeit der Mitgliedstaaten oder der Länder oder Hoheitsgebiete besitzen.

  5. Soweit aufgrund des Artikels 187 nicht Sonderregelungen getroffen werden, gelten zwischen den
    Mitgliedstaaten und den Ländern und Hoheitsgebieten für das Niederlassungsrecht ihrer Staatsange­
    hörigen und Gesellschaften die Bestimmungen und Verfahrensregeln des Kapitels Niederlassungs­
    freiheit, ...

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