Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 183
Artikel 183
(außer Kraft)
Mit der Assoziierung werden folgende Zwecke verfolgt:
Die Mitgliedstaaten wenden auf ihren Handelsverkehr mit den Ländern und Hoheitsgebieten das
System an, das sie aufgrund dieses Vertrags untereinander anwenden.Jedes Land oder Hoheitsgebiet wendet auf seinen Handelsverkehr mit den Mitgliedstaaten und den
anderen Ländern und Hoheitsgebieten das System an, das es auf den europäischen Staat anwendet,
mit dem es besondere Beziehungen unterhält.Die Mitgliedstaaten beteiligen sich an den Investitionen, welche die fortschreitende Entwicklung
dieser Länder und Hoheitsgebiete erfordert.Bei Ausschreibungen und Lieferungen für Investitionen, die von der Gemeinschaft finanziert werden,
steht die Beteiligung zu gleichen Bedingungen allen natürlichen und juristischen Personen offen,
welche die Staatsangehörigkeit der Mitgliedstaaten oder der Länder oder Hoheitsgebiete besitzen.Soweit aufgrund des Artikels 187 nicht Sonderregelungen getroffen werden, gelten zwischen den
Mitgliedstaaten und den Ländern und Hoheitsgebieten für das Niederlassungsrecht ihrer Staatsange
hörigen und Gesellschaften die Bestimmungen und Verfahrensregeln des Kapitels Niederlassungs
freiheit, ...