Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 181a
Artikel 181 a
(außer Kraft)
(1)
Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags und insbesondere des Titels XX führt die Gemeinschaft im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Maßnahmen der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit mit Drittländern durch. Diese Maßnahmen ergänzen die Maßnahmen der Mitgliedstaaten und stehen im Einklang mit der Entwicklungspolitik der Gemeinschaft.
Die Politik der Gemeinschaft in diesem Bereich trägt dazu bei, das allgemeine Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie das Ziel der Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu verfolgen.
(2)
Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit die zur Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen Maßnahmen. Der Rat beschließt einstimmig in Bezug auf Assoziierungsabkommen im Sinne des Artikels 310 sowie in Bezug auf Abkommen, die mit Staaten zu schließen sind, die den Beitritt zur Union beantragt haben.
(3)
Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten mit Drittländern und den zuständigen internationalen Organisationen zusammen. D...