Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 180
Artikel 180
(außer Kraft)
(1)
Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit und stimmen ihre Hilfsprogramme, auch in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen, ab. Sie können gemeinsame Maßnahmen ergreifen. Die Mitgliedstaaten tragen erforderlichenfalls zur Durchführung der Hilfsprogramme der Gemeinschaft bei.
(2)
Die Kommission kann alle Initiativen ergreifen, die der in Absatz 1 genannten Koordinierung
förderlich sind.