Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 179
Artikel 179
(außer Kraft)
(1)
Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags erlässt der Rat gemäß dem Verfahren
des Artikels 251 die zur Verfolgung der Ziele des Artikels 177 erforderlichen Maßnahmen. Diese
Maßnahmen können die Form von Mehrjahresprogrammen annehmen.
(2)
Die Europäische Investitionsbank trägt nach Maßgabe ihrer Satzung zur Durchführung der
Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 bei.
(3)
Dieser Artikel berührt nicht die Zusammenarbeit mit den Ländern Afrikas, des karibischen
Raumes und des Pazifischen Ozeans im Rahmen des AKP-EG-Abkommens.