Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 177
Artikel 177
(außer Kraft)
(1)
Die Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, die eine Ergänzung der entsprechenden Politik der Mitgliedstaaten darstellt, fördert
die nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Entwicklungsländer, insbesondere der
am meisten benachteiligten Entwicklungsländer;die harmonische, schrittweise Eingliederung der Entwicklungsländer in die Weltwirtschaft;
die Bekämpfung der Armut in den Entwicklungsländern.
(2)
Die Politik der Gemeinschaft in diesem Bereich trägt dazu bei, das allgemeine Ziel einer Fort
entwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie das Ziel der Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu verfolgen.
(3)
Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten kommen den im Rahmen der Vereinten Nationen und
anderer zuständiger internationaler Organisationen gegebenen Zusagen nach und berücksichtigen die in diesem Rahmen gebilligten Zielsetzungen.