Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

Artikel 172

Artikel 172

(außer Kraft)

Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses mit qualifizierter Mehrheit die in Artikel 171 vorgesehenen Bestim­mungen fest.

Der Rat legt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozial­ausschusses die in den Artikeln 167, 168 und 169 vorgesehenen Bestimmungen fest. Für die Ver­abschiedung der Zusatzprogramme ist die Zustimmung der daran beteiligten Mitgliedstaaten erforder­lich.

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