Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 171
Artikel 171
(außer Kraft)
Die Gemeinschaft kann gemeinsame Unternehmen gründen oder andere Strukturen schaffen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Programme für gemeinschaftliche Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration erforderlich sind.