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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

Artikel 170

Artikel 170

(außer Kraft)

Die Gemeinschaft kann bei der Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms eine Zusammen­arbeit auf dem Gebiet der gemeinschaftlichen Forschung, technologischen Entwicklung und Demons­tration mit dritten Ländern oder internationalen Organisationen vorsehen.

Die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit können Gegenstand von Abkommen zwischen der Gemein­schaft und den betreffenden dritten Parteien sein, die nach Artikel 300 ausgehandelt und geschlossen werden.

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