Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 167
Artikel 167
(außer Kraft)
Zur Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms legt der Rat Folgendes fest:
die Regeln für die Beteiligung der Unternehmen, der Forschungszentren und der Hochschulen;
die Regeln für die Verbreitung der Forschungsergebnisse.