Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 166
Artikel 166
(außer Kraft)
(1)
Der Rat stellt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und
Sozialausschusses ein mehrjähriges Rahmenprogramm auf, in dem alle Aktionen der Gemeinschaft
zusammengefasst werden.
In dem Rahmenprogramm werden
die wissenschaftlichen und technologischen Ziele, die mit den Maßnahmen nach Artikel 164
erreicht werden sollen, sowie die jeweiligen Prioritäten festgelegt;die Grundzüge dieser Maßnahmen angegeben;
der Gesamthöchstbetrag und die Einzelheiten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft am
Rahmenprogramm sowie die jeweiligen Anteile der vorgesehenen Maßnahmen festgelegt.
(2)
Das Rahmenprogramm wird je nach Entwicklung der Lage angepasst oder ergänzt.
(3)
Die Durchführung des Rahmenprogramms erfolgt durch spezifische Programme, die innerhalb
einer jeden Aktion entwickelt werden. In jedem spezifischen Programm werden die Einzelheiten seiner
Durchführung, seine Laufzeit und die für notwendig erachteten Mittel festgelegt. Die Summe der in den
spezifischen Programmen für notwendig erachteten Beträge darf den für das Rahmenprogramm und für
jede Aktion festgesetzten Gesamthöchstbetrag nicht überschreiten.
(4)
Die spezifischen Pr...