Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

Artikel 164

Artikel 164

(außer Kraft)

Zur Erreichung dieser Ziele trifft die Gemeinschaft folgende Maßnahmen, welche die in den Mitglied­staaten durchgeführten Aktionen ergänzen:

  1. Durchführung von Programmen für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration
    unter Förderung der Zusammenarbeit mit und zwischen Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen;

  2. Förderung der Zusammenarbeit mit dritten Ländern und internationalen Organisationen auf dem
    Gebiet der gemeinschaftlichen Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration;

  3. Verbreitung und Auswertung der Ergebnisse der Tätigkeiten auf dem Gebiet der gemeinschaftlichen
    Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration;

  4. Förderung der Ausbildung und der Mobilität der Forscher aus der Gemeinschaft.

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