Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 164
Artikel 164
(außer Kraft)
Zur Erreichung dieser Ziele trifft die Gemeinschaft folgende Maßnahmen, welche die in den Mitgliedstaaten durchgeführten Aktionen ergänzen:
Durchführung von Programmen für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration
unter Förderung der Zusammenarbeit mit und zwischen Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen;Förderung der Zusammenarbeit mit dritten Ländern und internationalen Organisationen auf dem
Gebiet der gemeinschaftlichen Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration;Verbreitung und Auswertung der Ergebnisse der Tätigkeiten auf dem Gebiet der gemeinschaftlichen
Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration;Förderung der Ausbildung und der Mobilität der Forscher aus der Gemeinschaft.