Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Kommentar Art. 8 (Gleichstellung von Mann und Frau)
Artikel 8
(ex-Artikel 3 Absatz 2 EGV)
Bei allen ihren Tätigkeiten wirkt die Union darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 3 EGV
Kommentar Art. 8
1
Art. 8 enthält eine allgemeine Aufforderung („wirkt“) Ungleichheiten zu beseitigen (s. hierzu Art. 19) und erhebt in Anlehnung an seine Vorgängervorschrift des ex-Art. 3 Abs. 2 EG die Gleichstellung von Frauen und Männern zur Querschnittsaufgabe für die gesamte EU. Sein Anwendungsbereich erstreckt sich aber anders als der des ex-Art. 3 EG auch auf jene Politiken und Maßnahmen der EU, die auf der Grundlage des EUV erlassen werden, und er ist Ausdruck des Charakters der EU als Wertegemeinschaft nach Art. 2. Zwischen dem Gebot nach Art. 8 und der Ermächtigung nach Art. 19 besteht ein Spannungsverhältnis. Ein genereller Vorrang des Gleichstellungsziels von Männern und Frauen besteht nicht.
2
In der Erklärung Nr. 21 wird in diesem Zusammenhang die Bekämpfung jeder Art der häuslichen Gewalt besonders hervorgehoben. Die MS werden aufgefordert, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um diesbezüglic...