Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 148
Artikel 148
(außer Kraft)
Der Rat erlässt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen die den Europäischen Sozialfonds betreffenden Durchführungsbeschlüsse.