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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

Kommentar Art. 7 (Kohärenzgebot)

Artikel 7

Die Union achtet auf die Kohärenz zwischen ihrer Politik und ihren Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen und trägt dabei unter Einhaltung des Grundsatzes der begrenzten Einzelermächtigung ihren Zielen in ihrer Gesamtheit Rechnung.

Kommentar Art. 7

1

Art. 7 hat einen Vorläufer in ex-Art. 3 EUV (jetzt aufgehoben).

2

Das Kohärenzgebot beinhaltet die Aufforderung an die Institutionen, ihre Politik und ihre Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen aufeinander abzustimmen und Widersprüche zu vermeiden. Der Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung ist dabei zu beachten. Das heißt, weder das Kohärenzgebot noch das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung haben absoluten Vorrang. Vielmehr muss im Konfliktfall eine Güterabwägung stattfinden.

3

Im Verhältnis zu den MS gilt Art. 4 EUV, d.h. die EU muss ihre Politik unter Beachtung der Rechte der MS gem. Abs. 2 festlegen und hat dann Anspruch auf die Loyalität der MS gem. Abs. 3.

4

Der EuGH ist zuständig für die Auslegung dieser Vorschriften (Ausnahmen Art. 275 und 276).

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