Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 137
Artikel 137
(außer Kraft)
(1)
Zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 136 unterstützt und ergänzt die Gemeinschaft die Tätigkeit der Mitgliedstaaten auf folgenden Gebieten:
Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer,
Arbeitsbedingungen,
soziale Sicherheit und sozialer Schutz der Arbeitnehmer,
Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags,
Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer,
Vertretung und kollektive Wahrnehmung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen, einschließ lich der Mitbestimmung, vorbehaltlich des Absatzes 5,
Beschäftigungsbedingungen der Staatsangehörigen dritter Länder, die sich rechtmäßig im Gebiet der Gemeinschaft aufhalten,
berufliche Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen, unbeschadet des Artikels 150,
Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt und Gleichbehandlung am Arbeitsplatz,
Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung,
Modernisierung der Systeme des sozialen Schutzes, unbeschadet des Buchstabens c).
(2)
Zu diesem Zweck kann der Rat
unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitglied staaten Maßnahm...