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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

Artikel 133

Artikel 133

(außer Kraft)

(1)

Die gemeinsame Handelspolitik wird nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet; dies gilt insbeson­ dere für die Änderung von Zollsätzen, den Abschluss von Zoll- und Handelsabkommen, die Verein­ heitlichung der Liberalisierungsmaßnahmen, die Ausfuhrpolitik und die handelspolitischen Schutzmaß­ nahmen, zum Beispiel im Fall von Dumping und Subventionen.

(2)

Die Kommission unterbreitet dem Rat Vorschläge für die Durchführung der gemeinsamen Han­ delspolitik.

(3)

Sind mit einem oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen Abkommen aus­ zuhandeln, so legt die Kommission dem Rat Empfehlungen vor; dieser ermächtigt die Kommission zur Aufnahme der erforderlichen Verhandlungen. Es ist Sache des Rates und der Kommission, dafür zu sorgen, dass die ausgehandelten Abkommen mit den internen Politiken und Vorschriften der Gemein­ schaft vereinbar sind.

Die Kommission führt diese Verhandlungen im Benehmen mit einem zu ihrer Unterstützung vom Rat bestellten besonderen Ausschuss nach Maßgabe der Richtlinien, die ihr der Rat erteilen kann. Die Kommission erstattet dem besonderen Ausschuss regelmäßig Bericht über den Stand der Verhandlungen.

Die einschlä...

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