Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 128
Artikel 128
(außer Kraft)
(1)
Anhand eines gemeinsamen Jahresberichts des Rates und der Kommission prüft der Europäische Rat jährlich die Beschäftigungslage in der Gemeinschaft und nimmt hierzu Schlussfolgerungen an.
(2)
Anhand der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates legt der Rat auf Vorschlag der Kommis sion und nach Anhörung des Europäischen Parlaments, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des in Artikel 130 genannten Beschäftigungsausschusses jährlich mit qualifizierter Mehrheit Leitlinien fest, welche die Mitgliedstaaten in ihrer Beschäftigungspolitik berück sichtigen. Diese Leitlinien müssen mit den nach Artikel 99 Absatz 2 verabschiedeten Grundzügen in Einklang stehen.
(3)
Jeder Mitgliedstaat übermittelt dem Rat und der Kommission jährlich einen Bericht über die wichtigsten Maßnahmen, die er zur Durchführung seiner Beschäftigungspolitik im Lichte der beschäf tigungspolitischen Leitlinien nach Absatz 2 getroffen hat.
(4)
Anhand der in Absatz 3 genannten Berichte und nach Stellungnahme des Beschäftigungsaus schusses unterzieht der Rat die Durchführung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten im Lichte der beschäftigungspo...