Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 127
Artikel 127
(außer Kraft)
(1)
Die Gemeinschaft trägt zu einem hohen Beschäftigungsniveau bei, indem sie die Zusammen arbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördert und deren Maßnahmen in diesem Bereich unterstützt und erforderlichenfalls ergänzt. Hierbei wird die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten beachtet.
(2)
Das Ziel eines hohen Beschäftigungsniveaus wird bei der Festlegung und Durchführung der Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen berücksichtigt.
I DE | Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 325/89