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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

Artikel 116

Artikel 116

(außer Kraft)

(1)

Die zweite Stufe für die Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion beginnt am .

(2)

Vor diesem Zeitpunkt wird

  1. a) jeder Mitgliedstaat

    • soweit erforderlich, geeignete Maßnahmen erlassen, um die Beachtung der Verbote sicher­ zustellen, die in Artikel 56 sowie Artikel 101 und Artikel 102 Absatz 1 niedergelegt sind;

    • erforderlichenfalls im Hinblick auf die unter Buchstabe b) vorgesehene Bewertung mehrjährige Programme festlegen, die die für die Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion notwendige dauerhafte Konvergenz, insbesondere hinsichtlich der Preisstabilität und gesunder öffentlicher Finanzen, gewährleisten sollen;

  2. der Rat auf der Grundlage eines Berichts der Kommission die Fortschritte bei der Konvergenz im Wirtschafts- und Währungsbereich, insbesondere hinsichtlich der Preisstabilität und gesunder öffent­ licher Finanzen, sowie bei der Umsetzung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über den Binnenmarkt bewerten.

(3)

Artikel 101, Artikel 102 Absatz 1, Artikel 103 Absatz 1 und Artikel 104 mit Ausnahme der Absätze 1, 9, 11 und 14 gelten ab Beginn der zweiten Stufe.

Artikel 100 Absatz 2, Artikel 104 Absätze 1, 9 und ...

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