Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 116
Artikel 116
(außer Kraft)
(1)
Die zweite Stufe für die Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion beginnt am .
(2)
Vor diesem Zeitpunkt wird
a) jeder Mitgliedstaat
soweit erforderlich, geeignete Maßnahmen erlassen, um die Beachtung der Verbote sicher zustellen, die in Artikel 56 sowie Artikel 101 und Artikel 102 Absatz 1 niedergelegt sind;
erforderlichenfalls im Hinblick auf die unter Buchstabe b) vorgesehene Bewertung mehrjährige Programme festlegen, die die für die Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion notwendige dauerhafte Konvergenz, insbesondere hinsichtlich der Preisstabilität und gesunder öffentlicher Finanzen, gewährleisten sollen;
der Rat auf der Grundlage eines Berichts der Kommission die Fortschritte bei der Konvergenz im Wirtschafts- und Währungsbereich, insbesondere hinsichtlich der Preisstabilität und gesunder öffent licher Finanzen, sowie bei der Umsetzung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über den Binnenmarkt bewerten.
(3)
Artikel 101, Artikel 102 Absatz 1, Artikel 103 Absatz 1 und Artikel 104 mit Ausnahme der Absätze 1, 9, 11 und 14 gelten ab Beginn der zweiten Stufe.
Artikel 100 Absatz 2, Artikel 104 Absätze 1, 9 und ...