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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

Kommentar Art. 6 (Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten)

Artikel 6

Die Union ist für die Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zuständig. Diese Maßnahmen mit europäischer Zielsetzung können in folgenden Bereichen getroffen werden:

  1. Schutz und Verbesserung der menschlichen Gesundheit,

  2. Industrie,

  3. Kultur,

  4. Tourismus,

  5. allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport,

  6. Katastrophenschutz,

  7. Verwaltungszusammenarbeit.

Kommentar Art. 6

1

Die Regelung des Art. 6 enthält die Zuständigkeit der EU für Unterstützungs-, Koordinierungs- und Ergänzungsmaßnahmen der EU. Die Regelungen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit Art. 2 Abs. 5 und den einzelnen Kompetenznormen.

2

Einzelne Unterstützungs-, Koordinierungs- und Ergänzungszuständigkeiten sind neue Kompetenzen , andere spiegeln den bisherigen Kompetenzstand wider. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass eine Rechtsangleichung unzulässig ist und durch EU-Maßnahmen keine Sperrwirkung für die MS entsteht.

3

Die EU kann nach Art. 6 Maßnahmen „mit europäischer Zielsetzung“ in den Bereichen Humangesundheit, Industrie, Kultur, Tourismus, allgemeine und beruflich...

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