Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Kommentar Art. 6 (Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten)
Artikel 6
Die Union ist für die Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zuständig. Diese Maßnahmen mit europäischer Zielsetzung können in folgenden Bereichen getroffen werden:
Schutz und Verbesserung der menschlichen Gesundheit,
Industrie,
Kultur,
Tourismus,
allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport,
Katastrophenschutz,
Verwaltungszusammenarbeit.
Kommentar Art. 6
1
Die Regelung des Art. 6 enthält die Zuständigkeit der EU für Unterstützungs-, Koordinierungs- und Ergänzungsmaßnahmen der EU. Die Regelungen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit Art. 2 Abs. 5 und den einzelnen Kompetenznormen.
2
Einzelne Unterstützungs-, Koordinierungs- und Ergänzungszuständigkeiten sind neue Kompetenzen , andere spiegeln den bisherigen Kompetenzstand wider. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass eine Rechtsangleichung unzulässig ist und durch EU-Maßnahmen keine Sperrwirkung für die MS entsteht.
3
Die EU kann nach Art. 6 Maßnahmen „mit europäischer Zielsetzung“ in den Bereichen Humangesundheit, Industrie, Kultur, Tourismus, allgemeine und beruflich...