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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

Artikel 102

Artikel 102

(außer Kraft)

(1)

Maßnahmen, die nicht aus aufsichtsrechtlichen Gründen getroffen werden und einen bevorrech­tigten Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sonstiger Ein­richtungen des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Unternehmen der Mitgliedstaaten zu den Finanz­instituten schaffen, sind verboten.

(2)

Der Rat legt vor dem nach dem Verfahren des Artikels 252 die Begriffsbestim­mungen für die Anwendung des in Absatz 1 vorgesehenen Verbots fest.

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