Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Kommentar Art. 5 (Koordinierung der Wirtschafts-, Beschäftigungs- und Sozialpolitik)
Artikel 5
(1)
Die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Wirtschaftspolitik innerhalb der Union. Zu diesem Zweck erlässt der Rat Maßnahmen; insbesondere beschließt er die Grundzüge dieser Politik.
Für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gelten besondere Regelungen.
(2)
Die Union trifft Maßnahmen zur Koordinierung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten, insbesondere durch die Festlegung von Leitlinien für diese Politik.
(3)
Die Union kann Initiativen zur Koordinierung der Sozialpolitik der Mitgliedstaaten ergreifen.
Kommentar Art. 5
1
Art. 5 listet die Kompetenzen zur Koordinierung der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik auf. Abs. 3 sieht zudem eine optionale Koordinierung der Sozialpolitik vor. Die Regelungen sind jeweils im Zusammenhang mit Art. 2 Abs. 3 und den einzelnen Kompetenznormen zu lesen.
2
Den in Art. 5 genannten Kompetenzen ist gemeinsam, dass sie keine Legislativ- sondern Gubernativkompetenzen auflisten, d. h. speziell normierte Koordinierungsmechanismen für eine Kooperation der MS im EU-Rahmen, die nicht im klassischen Wege der Sekundärrechtsetzung erfolgt, sondern in Form von...