Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 91
Artikel 91
(außer Kraft)
Werden Waren in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausgeführt, so darf die Rückvergütung für inländische Abgaben nicht höher sein als die auf die ausgeführten Waren mittelbar oder unmittelbar erhobenen inländischen Abgaben.