Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 87
Artikel 87
(außer Kraft)
(1)
Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemein samen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.
(2)
Mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind:
Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt werden;
Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnli che Ereignisse entstanden sind;
Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie zum Ausgleich der durch die Teilung verursachten wirt schaftlichen Nachteile erforderlich sind.
(3)
Als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar können angesehen werden:
Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht;
Beihilfen zur Förder...