Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 82
Artikel 82
(außer Kraft)
Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
Dieser Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen:
der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufsprei sen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher;
der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handels partnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
der an den Abschluss von Verträgen geknüpften Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertrags gegenstand stehen.