Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 73
Artikel 73
(außer Kraft)
Mit diesem Vertrag vereinbar sind Beihilfen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen.