Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 68
Artikel 68
(außer Kraft)
(1)
Artikel 234 findet auf diesen Titel unter folgenden Umständen und Bedingungen Anwendung: Wird eine Frage der Auslegung dieses Titels sowie der Gültigkeit oder Auslegung von auf diesen Titel gestützten Rechtsakten der Organe der Gemeinschaft in einem schwebenden Verfahren bei einem einzel staatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaat lichen Rechts angefochten werden können, so legt dieses Gericht dem Gerichtshof die Frage zur Ent scheidung vor, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält.
(2)
In jedem Fall ist der Gerichtshof nicht für Entscheidungen über Maßnahmen oder Beschlüsse nach Artikel 62 Nummer 1 zuständig, die die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit betreffen.
(3)
Der Rat, die Kommission oder ein Mitgliedstaat können dem Gerichtshof eine Frage der Aus legung dieses Titels oder von auf diesen Titel gestützten Rechtsakten der Organe der Gemeinschaft zur Entscheidung vorlegen. Die Entscheidung, die der Gerichtshof auf dieses Ersuchen hin fällt, gilt nicht für Urteile von Gerichten der Mitgliedstaate...