Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 63
Artikel 63
(außer Kraft)
Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 67 innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam
in Übereinstimmung mit dem Genfer Abkommen vom und dem Protokoll vom über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie einschlägigen anderen Verträgen Asylmaßnahmen in folgenden Bereichen:
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asyl antrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines dritten Landes in einem Mitgliedstaat gestellt hat;
Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten;
Mindestnormen für die Anerkennung von Staatsangehörigen dritter Länder als Flüchtlinge;
Mindestnormen für die Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft;
Maßnahmen in Bezug auf Flüchtlinge und vertriebene Personen in folgenden Bereichen:
Mindestnormen für den vorübergehenden Schutz von vertriebenen Personen aus dritten Län dern, die nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, und von Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen;
Förderung einer ausgewogenen Verteilung d...