Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 60
Artikel 60
(außer Kraft)
(1) Falls ein Tätigwerden der Gemeinschaft in den in Artikel 301 vorgesehenen Fällen für erforder lich erachtet wird, kann der Rat nach dem Verfahren des Artikels 301 die notwendigen Sofortmaß nahmen auf dem Gebiet des Kapital- und Zahlungsverkehrs mit den betroffenen dritten Ländern er greifen.
(2) Solange der Rat keine Maßnahmen nach Absatz 1 ergriffen hat, kann jeder Mitgliedstaat unbe schadet des Artikels 297 bei Vorliegen schwerwiegender politischer Umstände aus Gründen der Dring lichkeit gegenüber dritten Ländern einseitige Maßnahmen auf dem Gebiet des Kapital- und Zahlungs verkehrs treffen. Die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten sind über diese Maßnahmen spätes tens bei deren Inkrafttreten zu unterrichten.
Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission entscheiden, dass der betreffende Mitgliedstaat diese Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben hat. Der Präsident des Rates unterrichtet das Europäische Parlament über die betreffenden Entscheidungen des Rates.