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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

Artikel 60

Artikel 60

(außer Kraft)

(1) Falls ein Tätigwerden der Gemeinschaft in den in Artikel 301 vorgesehenen Fällen für erforder­ lich erachtet wird, kann der Rat nach dem Verfahren des Artikels 301 die notwendigen Sofortmaß­ nahmen auf dem Gebiet des Kapital- und Zahlungsverkehrs mit den betroffenen dritten Ländern er­ greifen.

(2) Solange der Rat keine Maßnahmen nach Absatz 1 ergriffen hat, kann jeder Mitgliedstaat unbe­ schadet des Artikels 297 bei Vorliegen schwerwiegender politischer Umstände aus Gründen der Dring­ lichkeit gegenüber dritten Ländern einseitige Maßnahmen auf dem Gebiet des Kapital- und Zahlungs­ verkehrs treffen. Die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten sind über diese Maßnahmen spätes­ tens bei deren Inkrafttreten zu unterrichten.

Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission entscheiden, dass der betref­fende Mitgliedstaat diese Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben hat. Der Präsident des Rates unter­richtet das Europäische Parlament über die betreffenden Entscheidungen des Rates.

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