Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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5. Gemeinsame Handelspolitik
Artikel 3
(1)
Die Union hat ausschließliche Zuständigkeit in folgenden Bereichen:
Zollunion,
Festlegung der für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Wettbewerbsregeln,
Währungspolitik für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist,
Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik,
gemeinsame Handelspolitik.
(2)
Die Union hat ferner die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss internationaler Übereinkünfte, wenn der Abschluss einer solchen Übereinkunft in einem Gesetzgebungsakt der Union vorgesehen ist, wenn er notwendig ist, damit sie ihre interne Zuständigkeit ausüben kann, oder soweit er gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte.
5. Gemeinsame Handelspolitik
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Die Gemeinsame Handelspolitik ist – wie bisher – eine ausschließliche Kompetenz der EU (vgl. EuGH, Gutachten 1/94, WTO, Slg. 1994, I-5267). In ihrer Reichweite ist sie durch den Vertrag von Lissabon allerdings erheblich ausgeweitet worden. Neben dem (klassischen) Warenhandel umfasst sie gem. Art. 207 nun den gesamten Handel mit Dienstleistungen, die Handelsaspekte des Geistigen Eigentums und die ausländischen Direktinv...