Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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1. Zollunion
Artikel 3
(1)
Die Union hat ausschließliche Zuständigkeit in folgenden Bereichen:
Zollunion,
Festlegung der für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Wettbewerbsregeln,
Währungspolitik für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist,
Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik,
gemeinsame Handelspolitik.
(2)
Die Union hat ferner die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss internationaler Übereinkünfte, wenn der Abschluss einer solchen Übereinkunft in einem Gesetzgebungsakt der Union vorgesehen ist, wenn er notwendig ist, damit sie ihre interne Zuständigkeit ausüben kann, oder soweit er gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte.
1. Zollunion
8
Die Zollunion ist – wie bisher – als ausschließliche EU-Zuständigkeit ausgestaltet. Nach Art. 28 Abs. 1 beinhaltet sie zum einen ein primärrechtliches Verbot von Ein- und Ausfuhrzöllen auf alle Waren sowie von Abgaben gleicher Wirkung zwischen den MS (Art. 30) und zum anderen die Kompetenz für die Sekundärrechtsetzung, mit der ein GZT gegenüber Drittstaaten eingeführt bzw. geregelt wird (Art. 31, vgl. auch Art. 32).