Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Allgemeines
Artikel 3
(1)
Die Union hat ausschließliche Zuständigkeit in folgenden Bereichen:
Zollunion,
Festlegung der für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Wettbewerbsregeln,
Währungspolitik für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist,
Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik,
gemeinsame Handelspolitik.
(2)
Die Union hat ferner die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss internationaler Übereinkünfte, wenn der Abschluss einer solchen Übereinkunft in einem Gesetzgebungsakt der Union vorgesehen ist, wenn er notwendig ist, damit sie ihre interne Zuständigkeit ausüben kann, oder soweit er gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte.
I. Allgemeines
1
Art. 3 enthält die ausschließlichen Zuständigkeiten der EU. Die Regelungen sind jeweils im Zusammenhang mit Art. 2 Abs. 1 und den einzelnen Kompetenznormen zu lesen.
2
Art. 3 zählt die ausschließlichen Kompetenzen grds. abschließend auf (zu den ungeschriebenen ausschließlichen Kompetenzen s.u. Rn. 21), überträgt aber nicht die jeweilige Zuständigkeit auf die EU. Dies erfolgt erst durch die einzelnen Kompetenznormen selbst.
3
Die Sachmaterien des Art. ...