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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

Artikel 7

Artikel 7

(außer Kraft)

(1)

Die der Gemeinschaft zugewiesenen Aufgaben werden durch folgende Organe wahrgenommen:

  • ein EUROPÄISCHES PARLAMENT,

  • einen RAT,

  • eine KOMMISSION,

  • einen GERICHTSHOF,

  • einen RECHNUNGSHOF.

Jedes Organ handelt nach Maßgabe der ihm in diesem Vertrag zugewiesenen Befugnisse.

(2)

Der Rat und die Kommission werden von einem Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie einem Ausschuss der Regionen mit beratender Aufgabe unterstützt.

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