Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 3
Artikel 3
(außer Kraft)
(1)
Die Tätigkeit der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 umfasst nach Maßgabe dieses Vertrags und der darin vorgesehenen Zeitfolge:
das Verbot von Zöllen und mengenmäßigen Beschränkungen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren sowie aller sonstigen Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten;
eine gemeinsame Handelspolitik;
einen Binnenmarkt, der durch die Beseitigung der Hindernisse für den freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten gekennzeichnet ist;
Maßnahmen hinsichtlich der Einreise und des Personenverkehrs nach Titel IV;
eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet der Landwirtschaft und der Fischerei;
eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet des Verkehrs;
ein System, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verfälschungen schützt;
die Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, soweit dies für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erforderlich ist;
die Förderung der Koordinierung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verstärkung ihrer Wirksamkeit durch die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie;
eine Sozialpolitik mit einem Europäischen S...